oder der Felswand eine akute Gefährdung der Sicherheit von Menschen (etwa durch Steinschlag oder Rutschungen) ausgeht, weil die Parkplätze mangelhaft unterhalten werden, nicht korrekt erstellt oder unvollendet sind, bringt die Gemeinde jedoch weder vor noch lässt es sich in den Akten finden. Somit besteht nach jetziger Aktenlage keine Grundlage, gestützt auf welche die Beschwerdeführerin zur Felsreinigung verpflichtet werden könnte.