Diesfalls hätte die Gemeinde zu prüfen, welche erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu ergreifen wären und gegen wen sich die Wiederherstellungsverfügung zu richten hätte. Als Massnahme wäre beispielsweise eine (vorübergehende) Sperrung bzw. ein (vorsorgliches) Benutzungsverbot des Parkplatzes inklusive des gesamten sicherheitsgefährdeten Areals und/oder die Aufforderung zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Ordnung (z.B. Felssäuberung) in Betracht zu ziehen. Als Verfügungsadressaten kämen nicht nur die Bauherrschaft, sondern auch Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer oder sonstige Verantwortliche in Frage.12 Dass von den erstellten Parkplätzen