Würde eine solche akute Gefährdung vorliegen, hätte die Gemeinde von Amtes wegen ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten und allenfalls entsprechende baupolizeiliche Massnahmen zu treffen. Diesfalls hätte die Gemeinde zu prüfen, welche erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu ergreifen wären und gegen wen sich die Wiederherstellungsverfügung zu richten hätte.