Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Der Baupolizeibehörde obliegt auch die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG). Würde eine solche akute Gefährdung vorliegen, hätte die Gemeinde von Amtes wegen ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten und allenfalls entsprechende baupolizeiliche Massnahmen zu treffen.