Die nachträgliche Missachtung dieser nur im Protokoll vermerkten Verpflichtung führt nicht zu einem formell baurechtswidrigen Zustand. Es werden keine Nebenbestimmungen eines Bauentscheids missachtet, die Grund für eine Wiederherstellung geben würden. e) Zu prüfen bleibt, ob eine andere Grundlage besteht, gestützt auf welche die Beschwerdeführerin zur Felsreinigung verpflichtet werden könnte. Nach Art. 21 Abs. 1 BauG sind 9 VGE 2011/388 vom 26. Juli 2012 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 Vgl. handgeschriebene Notiz der Abteilung Naturgefahren vom 15. August 2007 (auf der Einladung zum