Diese protokollierte Verpflichtung zur (regelmässigen) Felssäuberung hat schliesslich keinen Eingang in den Gesamtentscheid vom 30. Dezember 2008 gefunden, weder als Auflage noch in anderer Form (z.B. als Bedingung). Die Gemeinde stützt sich insofern bei der mittels Wiederherstellungsverfügung angeordneten Felssäuberung nicht auf eine rechtskräftige Auflage im Bauentscheid, sondern auf die protokollierte Verpflichtung der Beschwerdeführerin im Bereinigungsgespräch vom 28. August 2007. Die nachträgliche Missachtung dieser nur im Protokoll vermerkten Verpflichtung führt nicht zu einem formell baurechtswidrigen Zustand.