Ein schwerwiegender Rechtsfehler, der die Nichtigkeit einer Auflage betreffend Felsreinigung bewirken könnte, liegt ebenso wenig vor, wie die Verletzung unverzichtbarer und unverjährbarer verfassungsmässiger Rechte. Auch sind keine Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von Art. 56 VRPG10 ersichtlich. Sofern die Baubewilligung vom 30. Dezember 2008 mit einer Auflage betreffend Felssäuberung verbunden worden ist, wäre diese rechtskräftig und könnte im Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht mehr in Frage gestellt werden. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.