Eine Ausnahme von diesem Grundsatz würde einzig dann bestehen, wenn die Nebenbestimmungen nichtig wären, wenn sie unverzichtbare oder unverjährbare verfassungsmässige Rechte verletzen würden oder wenn die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Wiederaufnahme des Verfahrens hätte.9 Wer in einem Gefahrengebiet bauen will, kann grundsätzlich mittels Nebenbestimmungen zur Baubewilligung verpflichtet werden, die nötigen Schutzmassnahmen zu treffen. Ein schwerwiegender Rechtsfehler, der die Nichtigkeit einer Auflage betreffend Felsreinigung bewirken könnte, liegt ebenso wenig vor, wie die Verletzung unverzichtbarer und unverjährbarer verfassungsmässiger Rechte.