Die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung einer Auflage zu einer Baubewilligung darf nicht dadurch umgangen werden, dass mit der Anfechtung zugewartet wird, um schliesslich im Wiederherstellungsverfahren vorzubringen, die Auflage sei fehlerhaft. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz würde einzig dann bestehen, wenn die Nebenbestimmungen nichtig wären, wenn sie unverzichtbare oder unverjährbare verfassungsmässige Rechte verletzen würden oder wenn die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Wiederaufnahme des Verfahrens hätte.9 Wer in einem Gefahrengebiet bauen will, kann grundsätzlich mittels Nebenbestimmungen zur Baubewilligung verpflichtet werden, die nötigen Schutzmassnahmen zu treffen.