Nebenbestimmungen. Die Beschwerdeführerin kann deshalb im Wiederherstellungsverfahren grundsätzlich keine Rügen mehr dagegen vorbringen. Die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung einer Auflage zu einer Baubewilligung darf nicht dadurch umgangen werden, dass mit der Anfechtung zugewartet wird, um schliesslich im Wiederherstellungsverfahren vorzubringen, die Auflage sei fehlerhaft.