Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist insbesondere auch in den Fällen anzuordnen, in denen Bauvorschriften, Bedingungen oder Auflagen der Baubewilligung nachträglich missachtet werden.6 Die Verpflichtung zur "Wiederherstellung" kann demzufolge auch in der Aufforderung bestehen, eine rechtskräftige Bedingung oder Auflage zu erfüllen.7 Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.8