Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte weist darauf hin, dass der Unterhalt der Parkplätze gemäss Mietvertrag zu Lasten der Beschwerdeführerin als Mieterin gehe und sie als Bauherrin der Parkplätze für deren Sicherheit verantwortlich sei. Als Ergebnis eines Bereinigungsgesprächs vom 28. August 2007 habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, regelmässige Felsreinigungen durchführen zu lassen.5