Auch wenn keine Parkfläche bestehen würde, müsste also der Fels aufgrund der darunterliegenden Strasse gereinigt werden. Es sei zudem willkürlich, wenn über eine Baubewilligung die Pflichten des von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten auf die bauwillige Partei übertragen werde. Zudem seien die Kosten der Felssäuberung erheblich. Die Gemeinde ist der Ansicht, es lasse sich vor allem dem Protokoll des Bereinigungsgesprächs vom 28. August 2007 entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Steinschlagsicherheit verpflichtet habe, regelmässige Felsreinigungen durchführen zu lassen. Im weiteren verweist sie auf das Baugesuchsdossier zum Gesamtentscheid vom 30. Dezember 2008.4