Sie habe damals keinen Einspruch erhoben, weil diese Auflage zu Gunsten eines Dritten sowieso nichtig gewesen sei. Ausserdem sei die verlangte Felssäuberung unverhältnismässig, weil die zu schützende Fläche 15 m breit sei und nur ein Drittel davon auf die Parkplatzfläche falle. Die parallel zum Parkplatz verlaufende, senkrechte Felswand sei rund 80 m lang und 30 m hoch. Die Felssäuberung sei Sache des Kantons und schütze nicht nur den 5 m breiten Parkplatz, sondern auch das Trottoir und die 8 m breite H.________strasse. Auch wenn keine Parkfläche bestehen würde, müsste also der Fels aufgrund der darunterliegenden Strasse gereinigt werden.