a) Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass gemäss Mietvertrag, welchen sie mit dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten abgeschlossen habe, einzig der Unterhalt der Parkfläche und nicht die regelmässige Felssäuberung zu Lasten des Mieters gehe. Sie habe den Parkplatz damals auf Wunsch des Kantons auf eigene Kosten ausgebaut. Vorher sei es eine teilweise wild benutzte Parkfläche gewesen. In der entsprechenden Baubewilligung für den Bau des Parkplatzes habe die Gemeinde als Auflage eine nicht näher spezifizierte Felsreinigung formuliert. Sie habe damals keinen Einspruch erhoben, weil diese Auflage zu Gunsten eines Dritten sowieso nichtig gewesen sei.