4.2 und 4.3 der Verfügung der Gemeinde Ostermundigen vom 26. Februar 2021 betreffend Vollstreckung und Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfall werden, soweit sie sich auf die Untersagung der Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung im Führen von Motorrädern beziehen, mit Verbindlichkeit für die Beschwerdeführerin 2 bestätigt. 3. Dispositivziffer 4.5 der Verfügung der Gemeinde Ostermundigen vom 26. Februar 2021 wird aufgehoben, soweit sie nicht mit dem nachträglichen Baugesuch vom 31. August 2021 gegenstandslos geworden ist.