4.2 und 4.3 der Verfügung der Gemeinde Ostermundigen vom 26. Februar 2021 betreffend Vollstreckung und Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfall werden, soweit sie sich auf die Untersagung der Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung im Führen von Motorrädern beziehen, gegenüber der Beschwerdeführerin 1 aufgehoben.