1. Soweit sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen die Anordnung richtet, wonach die Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung im Führen von Motorrädern einzustellen sind, wird sie gutgeheissen. Die entsprechende Anordnung in Dispositivziffer 4.1, letzter Satz der Verfügung der Gemeinde Ostermundigen vom 26. Februar 2021 wird gegenüber der Beschwerdeführerin 1 aufgehoben. Auch die Anordnungen in Ziff. 4.2 und 4.3 der Verfügung der Gemeinde