Zwar haben die Beschwerdegegner zu den Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in einer Rechtsschrift Stellung genommen. In dieser waren aber nebst der Frage der Adressatenstellung auch die von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bestrittenen materiellen Voraussetzungen der umstrittenen Anordnungen zu behandeln. Auf jede Beschwerde entfallen somit Parteikosten in Höhe von CHF 2035.90. Der Umfang der geltend gemachten Parteikosten ist nicht zu beanstanden, denn den Beschwerdegegnern war insbesondere mit den Beschwerdeantworten bereits ein erheblicher Aufwand angefallen, bevor das nachträgliche Baugesuch eingereicht wurde.