Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner macht Parteikosten von gesamthaft CHF 6107.70 geltend (Honorar CHF 5350.–, Auslagen CHF 321.–, Mehrwertsteuer CHF 436.70). Der entstandene Aufwand umfasst Beschwerdeantworten zu allen drei Beschwerden sowie eine Eingabe zur Verfügung des Rechtsamtes vom 22. Juni 2021. Es rechtfertigt sich, den Aufwand für jede Beschwerde mit einem Drittel zu gewichten. Zwar haben die Beschwerdegegner zu den Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in einer Rechtsschrift Stellung genommen.