d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Nach dem Unterliegerprinzip haben die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 den Beschwerdegegnern den auf sie entfallenden Anteil der Parteikosten zu erstatten.