die Beschwerdeführerin 1 verwendet eine Firma, die (abgesehen vom Komma) der früheren Firma der Beschwerdeführerin 2 entspricht. Damit schaffte sie auch im Beschwerdeverfahren neue Verwirrung und verursachte entsprechenden Aufwand. Ihr prozessuales Verhalten im Beschwerdeverfahren rechtfertigt es, der Beschwerdeführerin 1 trotz ihres Obsiegens die Kosten aufzuerlegen, die im Beschwerdeverfahren für die Beurteilung der Stellung der Beschwerdeführerin 1 entstanden sind. Der Beschwerdeführerin 1 werden daher Verfahrenskosten von CHF 600.– auferlegt.