Unter diesen Umständen erscheint es treuwidrig, dass die Beschwerdeführerin 1 die Gemeinde im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf ihren Irrtum über die Identität der Grundeigentümerin und Verfügungsadressatin hingewiesen hat. Das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 ausserhalb des Beschwerdeverfahrens kann zwar nach der Rechtsprechung bei der Verlegung der Verfahrenskosten nicht berücksichtigt werden.39 Auch in ihrer Beschwerdeschrift erläutert aber die Beschwerdeführerin 1 mit keinem Wort, wie es dazu kommt, dass sie trotz übereinstimmender Firmenverwendung nicht mit der Adressatin der Baubewilligung vom 14. April 2016 identisch ist.