Dem Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin 1, D.________, war aufgrund seiner – bereits damaligen – Organstellung auch bei der Beschwerdeführerin 2 bekannt, dass die Beschwerdeführerin 2 in früheren Verfahren der Gemeinde ihre Pflicht, die im Handelsregister eingetragene Firma vollständig und unverändert anzugeben (Art. 954a Abs. 1 OR38), verletzt hatte, und dass die damalige unkorrekte Firmenangabe mit der Firma der neu gegründeten Beschwerdeführerin 1 übereinstimmte. Ihm musste bewusst sein, dass für die Gemeinde die Umfirmierung der Beschwerdeführerin 2 und die Neugründung der Beschwerdeführerin 1 nicht erkennbar war, zumal die Beschwerdeführerin 1 via D._____