unnötigen Verfahrensaufwand verursacht hat. Wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren die Gemeinde auf deren Irrtum über die Identität der Grundeigentümerschaft aufmerksam gemacht hätte, hätte das Beschwerdeverfahren diesbezüglich vermieden werden können. Dem Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin 1, D.________, war aufgrund seiner – bereits damaligen – Organstellung auch bei der Beschwerdeführerin 2 bekannt, dass die Beschwerdeführerin 2 in früheren Verfahren der Gemeinde ihre Pflicht, die im Handelsregister eingetragene Firma vollständig und unverändert anzugeben (Art.