Daher ist den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 je die Hälfte der Kosten für die teilweise Verfahrensabschreibung aufzuerlegen; die Beschwerdeführerin 2 trägt ausserdem die Kosten des Aufwands für die Beurteilung der Anordnung in Dispositivziffer 4.1, letzter Satz (Motorrad- Lenkerkurse). Demnach hat die Beschwerdeführerin 3 Verfahrenskosten im Umfang von CHF 150.– zu tragen und die Beschwerdeführerin 2 Verfahrenskosten im Umfang von CHF 750.–. Die Beschwerdeführerin 1 setzt sich mit ihren Anträgen durch und gilt als obsiegende Partei. Hinsichtlich der Kostenverlegung ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie mit ihrem Verhalten