Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 gelten als unterliegend. Die Beschwerdeführerin 3 hat ein nachträgliches Baugesuch eingereicht und damit für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gesorgt (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin 2 unterstützt das nachträgliche Baugesuch als Grundeigentümerin. Hinsichtlich der Anordnung in Dispositivziffer 4.1, letzter Satz der angefochtenen Verfügung (Motorrad-Lenkerkurse) unterliegt sie mit ihren Anträgen. Daher ist den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 je die Hälfte der Kosten für die teilweise Verfahrensabschreibung aufzuerlegen;