c) Die Kosten dieses Verfahrens werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500.–. Davon entsprechen ein Anteil von CHF 300.– dem Aufwand für die teilweise Verfahrensabschreibung, ein Anteil von CHF 600.– dem Aufwand für die Beurteilung der Stellung der Beschwerdeführerin 1 und der verbleibende Anteil von CHF 600.– dem Aufwand für die Beurteilung der Anordnung in Dispositivziffer 4.1, letzter Satz (Motorrad-Lenkerkurse). Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben.