Die Gemeinde unterscheidet bei der Kostenverlegung in Dispositivziffer 4.5 nicht zwischen den Verfahrenskosten für die Anordnung betreffend Verkaufsnutzung und derjenigen für die Untersagung der Motorrad-Lenkerkurse. Aus den Akten geht hervor, dass die Verkaufsnutzung im Verfahren im Vordergrund stand und der Aufwand im Zusammenhang mit den Motorrad- Lenkerkursen daneben kaum ins Gewicht fiel. Daher ist davon auszugehen, dass die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 290.– mit dem nachträglichen Baugesuch gänzlich dahinfällt. Werden diesbezüglich im Beschwerdeentscheid keine Anordnungen getroffen, könnte eine Rechtsunsicherheit entstehen.