Für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 wird bzw. bleibt die Anordnung in Dispositivziffer 4.1, letzter Satz der angefochtenen Verfügung ("Die Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung im Führen von Motorfahrrädern sind einzustellen") verbindlich. Dasselbe gilt für Dispositivziffern 4.2, 4.3 und 4.4, soweit sie sich auf die Anordnung in Dispositivziffer 4.1, letzter Satz beziehen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist insoweit abzuweisen. Die Beschwerdeführerin 3 hat die fragliche Anordnung nicht angefochten.