Weitere Gründe bringt die Beschwerdeführerin 2 gegen das Verbot von Motorrad-Lenkerkursen nicht vor. Die Gemeinde hat die unbewilligte Dienstleistung im Bereich der Ausbildung im Führen von Motorrädern zu Recht untersagt (Art. 46 Abs. 1 BauG). Das Verbot der Durchführung von Motorrad-Lenkerkursen ist daher mit Verbindlichkeit für die Beschwerdeführerin 2 zu bestätigen. 6. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren abgesehen von der Anordnung, wonach die Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung im Führen von Motorrädern einzustellen sind,