Die Parzelle Nr. N.________ befindet sich nahe einer Zone mit Quartierplanung, für welche die Vorschriften der Wohnzone 3 mit Lärm-Empfindlichkeitsstufe II gelten (Art. 66 Abs. 2 i.V.m. Art. 86 GBR). Ob diese Vorschriften sowie das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG37) im Falle der Durchführung von Motorrad-Lenkerkursen auf dem Parkplatz des Geländes eingehalten sind, müsste in einem Baubewilligungsverfahren präventiv abgeklärt werden. Die Gemeinde ist zu Recht von der Baubewilligungspflicht ausgegangen. Weitere Gründe bringt die Beschwerdeführerin 2 gegen das Verbot von Motorrad-Lenkerkursen nicht vor.