Nach Art. 1a Abs. 1 und 2 BauG sind u.a. Nutzungsänderungen baubewilligungspflichtig, wenn sie geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD36 e contrario). Bei der Erteilung von Motorrad-Lenkerkursen entstehen Lärmimmissionen. In der Gewerbezone a sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe erlaubt (Art. 63 Abs. 1 GBR). Es müssen Vorkehrungen zur Verhinderung von nachhaltigen Immissionen gegenüber angrenzenden Wohngebieten getroffen werden (Art. 63 Abs. 5 GBR). Die Parzelle Nr. N.___