Die Beschwerdeführerin 2 wurde am Beschwerdeverfahren zunächst von Amtes wegen beteiligt. Mit Einreichung einer eigenen Beschwerde erhielt sie die Stellung einer Beschwerdepartei. Sie konnte im Beschwerdeverfahren Parteirechte ausüben und insbesondere ihren Gehörsanspruch umfassend wahrnehmen. Mit dem Beschwerdeentscheid kann auch im Verhältnis zur Beschwerdeführerin 2 verbindlich entschieden werden. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob bereits die erstinstanzliche Verfügung für die Beschwerdeführerin 2 Verbindlichkeit hatte.