10/15 BVD 120/2021/19 auch noch im Beschwerdeverfahren beteiligt werden. Eine im Beschwerdeverfahren bestätigte oder allenfalls angepasste Verfügung wird dadurch auch für die Grundeigentümerschaft verbindlich. Für ein Nutzungsverbot gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG gelten diese Grundsätze analog.35