c) Eine Verfügung nach Art. 46 BauG ist an einen allfälligen Verhaltensstörer sowie an die Grundeigentümerschaft als Zustandsstörerin zu richten.33 Richtet sie sich nur gegen einen von mehreren Störern, so wird sie dadurch (im Verhältnis zum ins Recht gefassten Störer) nicht ungültig.34 Zur Gewährleistung der Durchsetzbarkeit empfiehlt es sich jedoch, die Verfügung sowohl an den Verhaltensstörer als auch an die Grundeigentümerschaft zu richten, wenn diese nicht identisch sind. Wenn dies vor erster Instanz nicht erfolgt ist, kann die Grundeigentümerschaft 33 Art. 46 Abs. 2 BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 12 34 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 12