Dies gelte hier umso mehr, als der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin 1 personell identisch sei mit dem Vizepräsidenten des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerin 2 habe daher faktisch Kenntnis erhalten von dem Schreiben vom 11. Dezember 2020, mit welchem der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Auch vom angefochtenen Entscheid habe sie auf diesem Weg Kenntnis erhalten. Daher sei die Benennung der Grundeigentümerin in der angefochtenen Verfügung so zu berichtigen, dass sie auf die Beschwerdeführerin 2 laute. Im Übrigen seien die Beschwerden abzuweisen.