Die Gemeinde vertritt den Standpunkt, als Adressatin der Verfügung sei jederzeit klar die Grundeigentümerin, also die Beschwerdeführerin 2 erkennbar gewesen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hätten mit der Umbenennung und Neugründung Namensverwechslungen geradezu herausgefordert. Es liege daher in der Verantwortung der beteiligten Personen, die eingehende Korrespondenz richtig zuzuordnen. Dies gelte hier umso mehr, als der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin 1 personell identisch sei mit dem Vizepräsidenten des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin 2.