a) Die Beschwerdeführerin 2 beantragt die Feststellung der Nichtigkeit, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihre Rügen sind in Bezug auf die hier einzig noch im Streit stehende Anordnung betreffend Untersagung von Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung im Führen von Motorrädern zu überprüfen. b) Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, sie sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Partei beteiligt worden. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör so schwer verletzt worden, dass die angefochtene Verfügung ihr gegenüber als nichtig zu betrachten sei.