Auch die Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin 1 ist aufzuheben, soweit sie nicht infolge der Einreichung des nachträglichen Baugesuches dahingefallen ist. Denn die Beschwerdeführerin 1 hat weder durch ihr Verhalten das Baupolizeiverfahren veranlasst noch ist ersichtlich, dass im erstinstanzlichen Verfahren ein Zusatzaufwand entstand, weil die Beschwerdeführerin 1 die Gemeinde nicht auf deren Irrtum hinwies. 5. Motorrad-Lenkerkurse