Die angefochtene Verfügung muss daher insoweit aufgehoben werden, als sie sich gegen die Beschwerdeführerin 1 richtet. Die Aufhebung umfasst nebst Dispositivziffer 4.1, letzter Satz (Untersagung der Durchführung von Motorrad-Lenkerkursen) auch die weiteren Anordnungen betreffend Vollstreckung und Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfall, soweit sie sich auf die Untersagung der Durchführung von Motorrad-Lenkerkursen beziehen. Auch die Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin 1 ist aufzuheben, soweit sie nicht infolge der Einreichung des nachträglichen Baugesuches dahingefallen ist.