e) Bei richtiger Rechtsanwendung ist die angefochtene Verfügung nicht an die Beschwerdeführerin 1 zu richten. Mit einer Anpassung des Verfügungsdispositivs kann die Korrektur nicht erfolgen, da die Adressierung der Beschwerdeführerin 1 daraus nur im Zusammenhang mit ihrer Nennung als Grundstückseigentümerin im Verfügungskopf hervorgeht. 29 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 12 30 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 31 Vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann. Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, S. 163 32 Reto Feller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 16 N. 8