d) Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 die Eröffnung eines Baupolizeiverfahrens betreffend die Nutzung des Gebäudes auf Parzelle Nr. N.________ mitgeteilt und sie zur Stellungnahme eingeladen. Die Beschwerdeführerin 1 antwortete darauf nicht und versäumte es damit, die Gemeinde auf ihren Irrtum hinzuweisen. Dass sie dies erst im Beschwerdeverfahren nachgeholt hat, erscheint treuwidrig. Auch die Privaten sind im Rechtsverkehr mit den staatlichen Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 5 Abs. 3 BV30). Dem Vertrauensgrundsatz läuft es zuwider, wenn Private mit Anträgen oder Einwendungen ohne Grund zuwarten.31