c) Die Beschwerdeführerin 1 wird also mit der angefochtenen Verfügung zu Unrecht ins Recht gefasst. Gemäss der Stellungnahme der Gemeinde ist dies auf einen Irrtum zurückzuführen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner wird das Problem mit der Beteiligung auch der Beschwerdeführerin 2 im Beschwerdeverfahren nicht behoben, denn damit entfällt die Adressatenstellung der Beschwerdeführerin 1 nicht automatisch. Die angefochtene Verfügung müsste dafür berichtigt oder angepasst werden.