b) Eine Verfügung gemäss Art. 46 BauG gegen die Grundeigentümerschaft zu richten. Ebenfalls ins Recht zu fassen sind allfällige Verhaltensstörer.29 Die Beschwerdeführerin 1 ist nicht Grundeigentümerin. Es gibt in den Akten keinen Hinweis darauf, dass sie Verhaltensstörerin ist.