a) Die Untersagung von Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung im Führen von Motorrädern richtet sich gemäss der Formulierung von Dispositivziffer 4.1 der angefochtenen Verfügung gegen die Grundeigentümerin und die Betreiberin des Gebäudes O.________strasse. Im Verfügungskopf wird die Beschwerdeführerin 1 (fälschlicherweise) als Grundeigentümerin genannt. Folglich richtet sich die Anordnung einschliesslich der Androhung der Ersatzvornahme und der Bestrafung im Widerhandlungsfall auch gegen sie. Dasselbe gilt für die Kostenauferlegung, soweit diese mit der Anordnung betreffend Motorrad-Lenkerkursen verbunden ist.