Nachdem die Beschwerdeführerin 2 von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erlangt hat, steht in Frage, ob diese ihr gegenüber nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksam werden kann. Gemäss der Formulierung von Dispositivziffer 4.1 richtet sich diese u.a. gegen die Grundeigentümerin (welche allerdings im Verfügungskopf falsch bezeichnet wird). Die Beschwerdeführerin 2 ist Grundeigentümerin der betroffenen Parzelle. Sie hat fristgerecht Beschwerde eingereicht und verlangt mit ihrem Hauptbegehren die Feststellung der Nichtigkeit, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.