Die Beschwerdeführerin 2 wird zwar nicht als Adressatin der angefochtenen Verfügung genannt und diese wurde ihr nicht eröffnet. Gemäss Art. 44 Abs. 6 VRPG darf aus einer mangelhaften Eröffnung niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen. Dies bedeutet insbesondere, dass eine Verfügung gegenüber einem Nichtadressaten nicht rechtswirksam werden kann, solange die betroffene Person davon keine Kenntnis hat. Nachdem die Beschwerdeführerin 2 von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erlangt hat, steht in Frage, ob diese ihr gegenüber nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksam werden kann.