Die Beschwerdeführerin 2 ist Grundeigentümerin der Parzelle Nr. N.________. Als solche ist sie im Verfahren nach Art. 46 BauG als Adressatin einzubeziehen, allenfalls gemeinsam mit einem mit ihr nicht identischen Verhaltensstörer.26 Erfolgt dies nicht vor erster Instanz, so ist die Grundeigentümerschaft von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren zu beteiligen.27 Aufgrund ihrer Beteiligung am Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeführerin 2 berechtigt, Anträge zu stellen und Parteirechte auszuüben. Im Falle einer Bestätigung der angefochtenen Verfügung im Beschwerdeentscheid wird diese auch für die Beschwerdeführerin 2 verbindlich.