c) Die Beschwerdeführerin 3 hat die Anordnung betreffend Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung im Führen von Motorrädern nicht angefochten. Entsprechend muss auch ihr Antrag, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu belassen sei, nicht behandelt werden. Ohnehin kommt den Beschwerden von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht von der verfügenden Behörde entzogen worden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 VRPG). Dies ist hier nicht der Fall. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren wurde von keiner Seite beantragt. 3. Sachurteilsvoraussetzungen